Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Brand/Bautenschutz Industriemontage Bauer
Fassung 2005
A. Gemeinsame Bedingungen für alle Geschäftsbereiche
1. Allgemeines
(1) Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter ausschließlicher Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(2) Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
II. Angebote
Nebenarbeiten wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten sind im Angebot nur enthalten, falls sie in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Werden solche Nebenarbeiten von uns ausgeführt, sind sie gesondert zu vergüten.
III. Angebotsunterlagen
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht, Dritten zugänglich gemacht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Muster, Prospekte sowie technische Beschriebe und Skizzen dienen der allgemeinen Orientierung des Bestellers und beinhalten insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften. Eine Haftung für die darin enthaltenen Angaben wird nicht übernommen.
IV. Preise
(1) Unsere Preisangebote werden in Euro abgegeben und sind, wenn nicht anders angegeben, Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Nettopreis geschuldet.
(2) Bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, behalten wir uns das Recht nur, die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
(3) Leistungen, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
(4) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ebenso verpflichten uns etwaige Druck-, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer nicht.
V. Lieferzeit, Ausführungsfrist
(1) Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag unserer schriftliches Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und sonstigen Ausführungseinzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Insbesondere hat der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen.
(2) Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
VI. Sicherheitsmaßnahmen
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- oder Lötarbeiten vor Ort werden wir den Besteller rechtzeitig auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf etwaige Gefahren am Montageort (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
VII. Storno
(1) Die Stornierung eines Auftrags bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Im Falle einer wirksamen Stornierung können wir Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Nachweis verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
(2) Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen – Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Besteller binnen der von uns gesetzten angemessenen Frist einem entsprechenden Verlangen unsererseits nicht nach, so können wir für die Zukunft die Erbringung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen endgültig ablehnen und sofortige Bezahlung der bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen verlangen.
(3) Wir sind berechtigt, Lieferungen oder Leistungen erst dann auszuführen, wenn alle vorherigen Lieferungen und Leistungen voll bezahlt sind.
IX. Allgemeine Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Durch Rückgabe oder Protesterhebung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten (bzw. eingebauten) Gegenständen vor, bis alle Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis bei uns eingegangen sind; ist der Besteller Kaufmann, so bleiben die Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum; bei Forderungen, die wir in laufende Rechnung einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten (bzw. eingebauten) Gegenstände zurückzunehmen. Sind die Gegenstande mit einer anderen Sache dergestalt verbunden worden, daß sie ohne wesentliche Beeinträchtigung von ihr wieder getrennt werden können, so verpflichtet sich der Besteller, uns die Wegnahme der Gegenstände zu gestatten und uns das Eigentum an ihnen wieder zu verschaffen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Eine für uns erfolgte Pfändung der gelieferten Gegenstände bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Besteller darf gelieferte Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner schriftlich bekanntzugeben und uns alle zur Geltendmachung der Forderung benötigten Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen hat der Besteller den betreffenden Drittschuldnern die Abtretung, an uns mitzuteilen.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung, von durch uns gelieferten Gegenständen durch den Besteller, wird stets und ausschließlich für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an unserer Lieferung setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird unsere Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen über unsere unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände entsprechend.
(5) Wird unsere Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, im, Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder, Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der von uns gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Forderung gegen den Besteller, ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit mir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können, und uns in jeder Weise bei der Wahrung unserer Rechte zu unterstützen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(8) Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB ist unsere Haftung im Übrigen auf die Ersatzleistung der einschlägigen Haftpflichtversicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind mithin zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.
B. Lieferungs- und Werkleistungsbedingungen
I. Lieferungen, Lieferzeit, Ausführungsfrist
(1) Es obliegt dem Besteller, dafür zu sorgen, daß unsere Leistung unbehindert durchgeführt werden kann, insbesondere daß alle hierfür erforderlichen baulichen Voraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und treten infolgedessen Schaden oder Verzögerungen auf, so hat der Besteller dies zu vertreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Jede Teillieferung bzw. -leistung kann gesondert abgerechnet werden.
(3) Abrufe müssen so rechtzeitig erfolgen, daß uns ein angemessener Abwicklungszeitraum zur Verfügung steht.
(4) Sind wir aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, nicht in der Lage, die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit einzuhalten, so sind wir berechtigt, wahlweise innerhalb angemessener Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung auszuführen oder die Erfüllung der noch ausstehenden Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung abzulehnen. Entscheiden wir uns für die Ausführung innerhalb angemessener Nachfrist, trägt der Besteller die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten. Teilen wir auf Verlangen des Bestellers unsere Entscheidung nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Anfrage mit, so kann der Besteller hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktreten.
II. Besondere Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Kosten für nicht ausgeführte Aufträge
(1) Wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist oder der Besteller durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war, wird der entstandene Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt.
(2) Verlangt der Besteller einen Kostenvoranschlag und wird dann die Leistung auf seinen Wunsch nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
IV. Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung bzw. Leistung ab Werk St. Ingbert vereinbart.
(2) Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware angezeigt ist, spätestens jedoch mit Absendung der Lieferung.
(3) Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(4) Bei Werkleistungen trägt der Besteller die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Wird jedoch das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgefuhrten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Besteller trägt die Gefahr auch vor Abnahme des Werkes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn unsere Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Bestellers übergeben.
V. Mängelgewährleistung, Haftung für sonstige Pflichtverletzungen
(1) Im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 376 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die von uns gelieferten Gegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, soweit dieser seinen Gewährleistungsverpflichtungen nachkommt.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
(4) Sind Teile einer Lieferung mit Mängeln behaftet, so kann der Besteller nur bezüglich dieser Teile Gewährleistung verlangen.
(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüchen auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht oder daß wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen oder daß der Besteller wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche geltend macht. Insbesondere wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebs- und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können.
(8) Die vorstehenden Vorschriften gelten für Werkleistungen (Reparaturen, Wartungs- und Servicearbeiten, technische Leistungen wie die Ausarbeitung von Berechnungen, technischen Gutachten, Leistungsverzeichnissen, Konstruktionsplänen und die Durchführung von Messungen) entsprechend.
C. Bauleistungsbedingungen
I. Anwendung der VOB
Für die von uns ausgeführten Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C in der jeweils neuesten Fassung. Der Text der VOB Teil B ist als Anlage beigefügt.
II. Besondere Zahlungsbedingungen für Bauleistungsgeschäfte
Für alle Zahlungen, gelten die Regelungen des § 16 VOB/B.
III. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.